Bei manchen Rechnungen von Handwerkern, die Sie erhalten, ist vielleicht eine Kopie eines Schreibens vom Finanzamt angeheftet. Die Überschrift lautet dann in typischem Amtsdeutsch
Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §48 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Was ist das?
Der Hintergrund des Schreibens ist die Bauabzugsteuer. Die wurde eingeführt, um die besonders im Baugewerbe verbreitete Schwarzarbeit einzudämmen. Die Idee dabei: Jeder, der eine Rechnung für eine Bauleistung bezahlt, muß einen bestimmten Prozentsatz davon direkt an den Staat abführen. Ähnlich wie bei der Quellensteuer wird dieses Geld nicht einbehalten, sondern im Rahmen der Steuerberechnung für die jeweilige Person mit den tatsächlichen Steuerschulden gegengerechnet.
Generell von dieser Pflicht entbunden sind Auftraggeber, die rein als Privatpersonen handeln. Sie sind allerdings schon ein Unternehmer, wenn Sie die Räumlichkeiten vermieten, an denen der Auftrag ausgeführt wurde.
In bestimmten Fällen erteilt die jeweils zuständige Steuerbehörde dem „Leistungserbringer“, also der beauftragten Firma einen Freistellungsauftrag. Der entbindet Sie von der Pflicht der Abführung.
Abgesehen davon gibt es auch eine Bagatellregelung, nachdem Sie die Abführung nicht leisten müssen, wenn die Summe der Aufträge eines Auftragnehmers eine Grenze nicht überschreitet. Als Vermieter liegt diese Grenze derzeit bei 15.000 Euro pro Jahr und Unternehmen.
Details zu dieser Regelung können Sie beim Steuerportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) nachlesen.